Der Verein - Satzung des Vereins
  § 01) Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 02) Vereinszweck
§ 03) Gemeinnützigkeit
§ 04) Mitgliedschaft
§ 05) Mitgliedsbeiträge
§ 06) Organe
§ 07) Vorstand
§ 08) Vertretung des Vereins
§ 09) Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 10) Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11) Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
§ 12) Inkrafttreten
 
(Niederkirchen, den 15. März 2000)
§ 01) Name, Sitz, Geschäftsjahr  [ Top ]
 
Der Verein trägt den Namen 'Lebendiges Niederkirchen - Verein für Kultur und Dorfgemeinschaft e. V.' Der Verein hat seinen Sitz in '67150 Niederkirchen'. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 02) Vereinszweck  [ Top ]
 
Der Verein verfolgt insbesondere folgende Zwecke:

Erhaltung und Förderung der Kultur und Dorfgemeinschaft
Erhaltung und Förderung des Brauchtums
Erhaltung und Förderung historisch bedeutsamer Bausubstanz (Denkmal- pflege)

Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

Förderung und Pflege der Heimatkunde durch Dorfführungen zu historisch wichtigen Punkten
Eintreten für Erhalt und Pflege des 'Areals Zehntscheune'
Sichtung und Bewertung von historischen Dokumenten mit Bezug zu Nie- derkirchen (Dorfarchiv)
Pflege und Erhaltung der heimischen Mundart durch Vorträge, Aufführung- en im Rahmen eines Dorftheaters und durch Herausgabe einer 
      Dorfzeitung
Brauchtumspflege durch Darstellung von altem Handwerk im Rahmen eines traditionellen Handwerkermarktes
Förderung und Pflege der Kultur durch musikalische Darbietungen von Chören und Musikgruppen
§ 03) Gemeinnützigkeit  [ Top ]
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erst- er Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für sat- zungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu- wendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Unternehmen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 04) Mitgliedschaft  [ Top ]
 
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Bei Minderjährigen ist die Zu- stimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mit dem schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, et- waige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sie kann auf Grund besonderer Verdienste um den Verein zuerkannt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder durch Ausschluss.

Durch Beschluß des gesamten Vorstandes mit einer Mehrheit von 75 % kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausschlie- ßungsgründe sind insbesondere:

Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie ge- gen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins
Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist spätestens zum 15. November vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres.
§ 05) Mitgliedsbeiträge  [ Top ]
 
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversamm- lung festgesetzt. Die Beiträge sind jährlich im voraus bis spätestens 31.03. des lfd. Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 06) Organe  [ Top ]
 
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 07) Vorstand  [ Top ]
 
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Rechner
dem Schriftführer
weiteren, mindestens 2 Beisitzern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag oder wenn mehrere Vorschlä- ge für eine Position vorliegen, schriftlich, ansonsten per Akklamation. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährig, die Bei- sitzer mindestens 16 Jahre alt sein.

Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem 1. Vorsitzenden, bei des- sen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und min- destens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandsbeschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die von allen anwesenden Vor- standsmitgliedern zu unterschreiben ist.

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Aus- schüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Diesen Ausschüssen dürfen auch Nichtvereinsmitglieder angehören. Die Ausschussmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit, sofern sie sich im üblichen Rahmen bewegt, keine Ver- gütung. Auslagen können erstattet werden.
§ 08) Vertretung des Vereins  [ Top ]
 
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, da- runter der 1. oder 2. Vorsitzende.
§ 09) Ordentliche Mitgliederversammlung  [ Top ]
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Deidesheim unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes
Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Jahresabschlusses
Entlastung des Vorstandes
Bestellung von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 3 Jahren
Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind natürliche Personen ab 16 Jahre und juristische Personen. Satzungsände- rungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins, bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhin- derung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von dem Vor- sitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzu- fertigen.
§ 10) Außerordentliche Mitgliederversammlung  [ Top ]
 
Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesord- nung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Bestim- mungen über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
§ 11) Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens  [ Top ]
 
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufen- en Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Bestimmungen des §_09 beschlossen werden.

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das noch verbleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Niederkirchen mit der Auflage zu, es im Sinne des §_02 die- ser Satzung zu verwenden.
§ 12) Inkrafttreten  [ Top ]
 
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26. Januar 2000 beschlossen und bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15. März 2000 in die vorstehende Fassung geändert. Sie tritt mit dieser Be- schlussfassung in Kraft.
 
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Letzte Aktualisierung: 02. Januar 2003